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   BSG, 02.06.1982 - 12 RK 13/82   

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https://dejure.org/1982,10275
BSG, 02.06.1982 - 12 RK 13/82 (https://dejure.org/1982,10275)
BSG, Entscheidung vom 02.06.1982 - 12 RK 13/82 (https://dejure.org/1982,10275)
BSG, Entscheidung vom 02. Juni 1982 - 12 RK 13/82 (https://dejure.org/1982,10275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschafter; Betriebsleiter; Kapitalgesellschaft; Versicherungspflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Die selbst nicht eintragungsfähigen Betriebsleiter und Gesellschafter - selbst allerdings ebenfalls eintragungsfähiger, § 7 HwO - juristischer Personen sind damit von der Versicherungspflicht nach Nr. 8 ausgenommen (vgl bereits zum früheren Recht des Handwerkerversicherungsgesetzes Urteil des Senats vom 2. Juni 1982, 12 RK 13/82, SozR 5800 § 1 Nr. 8).

    Schon hierfür gibt es keine methodische Grundlage (bereits Urteil des Senats vom 2. Juni 1982 aaO; vgl zur unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften auch Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: X/05, § 2 RdNr 40b).

  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 4/99 R

    Versicherungspflicht des Gesellschafters und handwerklichen Betriebsleiters einer

    Dagegen begründet die Vorschrift keine Versicherungspflicht für die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (so schon zu § 1 Abs. 1 HwVG BSG SozR 5800 § 1 Nr. 8).

    Denn nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI sind alle Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft versicherungspflichtig, die in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (so schon zum früheren Recht BSG SozR 5800 § 1 Nr. 8 S 12; vgl zur gleichen Auffassung der Rentenversicherungsträger Knörl, Mitt der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1973, 78, 82/83).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2005 - L 13 RJ 42/04

    Rentenversicherung

    Für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft tritt dagegen keine Rentenversicherungspflicht ein (BSG, SozR 5800 § 1 Nr. 8).
  • LSG Sachsen, 10.04.1997 - L 5 Ar 23/95

    Beitragsleistung in der Handwerksversicherung; Voraussetzung der

    Insbesondere bedeutet die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zusammen mit einem anderen Gesellschafter und die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer dieser GmbH keinen Ausschluß von der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 13/82 - SozR 5800 § 1 Nr. 8) ist hier nicht einschlägig, weil der Kläger auch nach der Gründung dieser GmbH noch als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen blieb und nicht als Geschäftsführer einer eintragungsfähigen GmbH.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2011 - L 1 R 613/09
    Für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft tritt dagegen keine Rentenversicherungspflicht ein (BSG SozR 5800 § 1 Nr. 8).
  • SG Hannover, 10.03.2006 - S 14 RJ 682/02
    Lediglich für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesell-schaft tritt eine Rentenversicherungspflicht nicht ein, sofern der Gesellschafter in einer daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Handwerker nicht die Voraussetzungen nach Nr. 8 erfüllt (vgl. BSG Urteil vom 01.06.1982 = SozR 5800 § 1 Nr. 8).
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